Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2023.88 / ik / va (SZ.2023.30) Art. 101 Entscheid vom 27. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurde im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheiden des Gerichtspräsidiums Zofingen SF.2013.51 vom 2. Juli 2013, des Obergerichts des Kantons Aargau XBE.2013.110 vom 16. Mai 2014 sowie des Gerichtspräsidiums Zofingen OF.2012.16 vom 7. Mai 2015 Verfahrens- und Honorarkosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Umfang von insgesamt Fr. 10'485.80 vorgemerkt. 2. 2.1. Der Gesuchsteller ersuchte beim Bezirksgericht Zofingen mit Eingabe vom 8. März 2023 um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Ge- suchsgegnerin und Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 10'485.80. 2.2. Mit Verfügung vom 17. März 2023 eröffnete der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen das Nachzahlungsverfahren und forderte die Gesuchsgeg- nerin auf, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse seit 8. März 2020 (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden) auszuweisen (aktueller Lohnausweis, Mietvertrag, Kreditver- träge, Quittungen für Darlehens- und andere Zinsen, neueste Steuererklä- rung und –einschätzung). Die Angaben seien auch für den Ehepartner zu machen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 17. April 2023 wie folgt: " 1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die ihr mit Entscheid des Gerichts- präsidiums Zofingen vom 2. Juli 2013 (SF.2013.51; vorsorgliche Massnah- men), mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Mai 2014 (XBE.2013.110 [KEMN.2013.284]; Aufhebung einer Mass- nahme) sowie mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. Mai 2015 (OF.2012.16; Änderung Scheidungsurteil) vorgemerkten und vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten im Gesamtbetrag von Fr. 10'485.80 der Staatskasse nachzuzahlen. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 20. April 2023 zugestell- ten Entscheid mit Eingabe vom 26. April 2023 beim Obergericht des Kan- tons Aargau sinngemäss Berufung. 3.2. Auf die Einholung einer Antwort des Gesuchstellers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analo- ger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entge- genzunehmen. 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfah- ren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2.2. Die in der Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin erstmals im Be- schwerdeverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sind so- mit unbeachtlich. Dies wäre im Übrigen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b -4- ZPO auch dann der Fall, wenn die Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgeg- nerin als Berufung entgegenzunehmen wäre, denn es ist weder ein Grund ersichtlich noch dargetan, weshalb diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht (und belegt) werden können, zumal die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. März 2023 ausdrücklich ersuchte, sich innert 10 Tagen lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 8. März 2020 auszu- weisen und diese Angaben auch für den Ehepartner zu tätigen. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefoch- tene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rü- gepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbe- gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bun- desgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 1.3.2. 1.3.2.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Ent- scheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, was ange- strebt wird. 1.3.2.2. 1.3.2.2.1. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, bei der Ermittlung der Grundlagen für den Entscheid über die Nachzahlung sei -5- die Gesuchsgegnerin mitwirkungspflichtig. Lege sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen, sei auf die Darstellung des Gesuchstel- lers abzustellen und die Nachzahlung anzuordnen. Dies sei der Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 17. März 2023 mitgeteilt worden. Da sie säu- mig geblieben sei, sei die Nachzahlung anzuordnen. 1.3.2.2.2. Mit Beschwerde machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass sie entgegen der Erwägungen der Vorinstanz dieser ein Schreiben eingereicht habe. Sie könne sich nicht erklären, weshalb die Vorinstanz dieses nicht erhalten habe. Deswegen reiche sie das Rechtsmittel ein. Ihre finanzielle Situation sei ernst, so dass der Privatkonkurs eröffnet worden sei. 1.3.2.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, weil sie nicht in der Lage sei, der Nachzahlung der ihr gewährten unentgeltliche Rechts- pflege nachzukommen, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Entscheids zu verstehen ist. Zudem stellt sie sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. Allerdings ist fraglich, ob sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Begründung substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtli- cher Hinsicht falsch sei. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2 nachstehend), kann offen bleiben, ob sie dem gesetzlichen Begrün- dungserfordernis genügt und darauf einzutreten wäre. 2. Die Gesuchsgegnerin legte beschwerdeweise weder das von ihr angeblich an die Vorinstanz gerichtete Schreiben noch irgendwelche diesem Schrei- ben allenfalls beigelegten Belege betreffend ihre finanzielle Situation auf. Mangels Zustellnachweis oder anderweitiger Bescheinigung über den Ein- gang des Schreibens bei der Vorinstanz ist nicht davon auszugehen, dass das Schreiben ihr je zugegangen ist. Die Gesuchsgegnerin hat sich vor der Vorinstanz folglich nicht über ihre Einkommens- und Vermögenssituation ausgewiesen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. Im Beschwer- deverfahren kann sie dies nicht nachholen, da hier neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Dies hat sie jedoch nicht einmal versucht. -6- Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin ist die vorinstanz- liche Annahme ihrer Nachzahlungsfähigkeit und somit auch die angeord- nete Nachzahlung von Fr. 10'485.80 nicht zu beanstanden (vgl. zur Rechts- folge der Anordnung der Nachzahlung bei fehlender Mitwirkung: ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO; DANIEL W UFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 1083). Die dagegen ge- richtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte sinngemäss für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin waren im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vor- instanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. -7- 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -8- Aarau, 27. Juli 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus