Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'602.50 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 40 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 2'161.50. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 64.85). Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland und ist in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig; Ersatz der MWSt hat sie auch nicht beantragt, weshalb ihr für die Parteientschädigung ein solcher nicht zuzusprechen ist. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 2'226.35. Das Obergericht erkennt: