Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 991'631.30 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 45'030.80, die um 90 % auf Fr. 4'503.10 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Klägerin vom 22. Juni 2023 war überflüssig und ist daher gemäss § 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT nicht zu entschädigen. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 3'602.50 vorzunehmen.