5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022) für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. - 20 -