diese weder in den Staatsverträgen noch im IPRG erwähnt sind (BGE 144 III 360 E. 3.2.1 m.w.H.; STAEHELIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 81 SchKG). 4.2. Die Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die Vorinstanz hat der Klägerin deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 991'631.30 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Die Beklagte bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.