4. 4.1. Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Auch gegen ausländische Entscheide, die gemäss Staatsverträgen oder dem IPRG zu vollstrecken sind, können gemäss Art. 81 Abs. 3 SchKG die Einreden der nachträglichen Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhoben werden, obwohl