3.8. Aufgrund der obigen Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beklagten geltend gemachten Anerkennungsverweigerungsgründe nicht gegeben sind. Andere Anerkennungsverweigerungsgründe i.S.v. Art. 34 f. LugÜ wurden nicht geltend gemacht. Demzufolge hat die Vorinstanz das von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 zu Recht vorfrageweise anerkannt und – da die Voraussetzungen von Art. 53 LugÜ unbestrittenermassen erfüllt sind – als vollstreckbar erachtet.