VA GB 11, E. 9) – auch in der Schweiz anwendbar ist. Nicht anders verhielte es sich nach schweizerischem Obligationenrecht, welches z.B. die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises bei dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Mängeln der Kaufsache (Art. 200 Abs. 1 OR) und die Verpflichtung zur Zahlung des geminderten Kaufpreises (Art. 205 Abs. 2 und 3 OR) kennt. Ob die Entscheide der slowenischen Gerichte – abgesehen vom materiellen Ordre public – in der Sache korrekt sind, darf im Anerkennungsund Vollstreckungsverfahren nicht überprüft werden (Art. 36 LugÜ). - 19 -