Selbst wenn die Beklagte zur Bezahlung mangelhafter Ware verpflichtet worden wäre, wäre dies nicht als Verletzung des materiellen Ordre public zu qualifizieren. Ein solches Ergebnis wäre grundsätzlich auch bei einer Beurteilung der Streitsache durch die schweizerischen Gerichte möglich gewesen, da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1) – namentlich dessen im vorliegenden Fall massgebender Art. 35 Abs. 3, da die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Mängel der Kaufsache gekannt habe (VA GB 7, E. 13; VA GB 11, E. 9) – auch in der Schweiz anwendbar ist.