__ befragt) und begründet, weshalb es auf die Einsetzung eines mit dem schweizerischen Recht vertrauten Sachverständigen und die Befragung des Zeugen D._____ zum Gutachten verzichtet hat. Das Höhere Gericht in Koper hat die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt damit kein Verstoss gegen den formellen Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ vor.