In Anbetracht dieser Ausführungen kann nicht die Rede davon sein, dass das Kreisgericht Koper den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör und das Recht auf Beweis verletzt hat. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht erforderlichen Beweise abgenommen (insbesondere die eingereichten Urkunden gelesen, das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt sowie die Vertreter der Parteien und den Zeugen D._____ befragt) und begründet, weshalb es auf die Einsetzung eines mit dem schweizerischen Recht vertrauten Sachverständigen und die Befragung des Zeugen D._____ zum Gutachten verzichtet hat.