Die in der Schweiz durchgeführten Analysen (Bericht E._____) habe es nicht zugelassen, da diese nach einer anderen Methode durchgeführt worden seien, so dass sie mit dem ausgearbeiteten Sachverständigengutachten nicht vergleichbar gewesen seien. Auch die zusätzliche Anhörung des Zeugen D._____ bezüglich des ausgearbeiteten Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen; Erläuterungen des Sachverständigengutachtens habe der Gerichtssachverständige abgeben können. Aufgrund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen H.__