Eine Entscheidung muss folglich hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist. Dadurch wird eine Wiederaufnahme des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Anerkennungsrichter unterbunden. Vorbehalten bleiben die in Art. 34 f. LugÜ enthaltenen Anerkennungsverweigerungsgründe (SCHU- LER/MARUGG, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 36 LugÜ; W ALTHER, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 36 LugÜ).