3.7.2. Nach Art. 36 LugÜ darf die ausländische Entscheidung, um deren Anerkennung ersucht wird, keinesfalls in der Sache selbst überprüft werden. Eine inhaltliche Überprüfung durch die Gerichte des Zweitstaats, ob im erststaatlichen Verfahren der Sachverhalt richtig ermittelt worden ist und die Beweise richtig gewürdigt wurden, ob das internationale Privatrecht und das Sachrecht richtig ermittelt und angewendet wurden und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden, ist daher nicht zulässig. Eine Entscheidung muss folglich hinsichtlich ihres Zustandekommens wie auch ihres Ergebnisses grundsätzlich so hingenommen werden, wie sie ergangen ist.