die Testberichte und Analysen des Schweizer Instituts E._____ habe es, ohne sie als Beweis entgegenzunehmen, als "weder massgebend noch glaubwürdig" bezeichnet. Entgegen der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung nicht erfüllt gewesen. Die slowenischen Gerichte hätten somit das rechtliche Gehör in manifester Weise verletzt. Dass die Beklagte in der Folge zur Bezahlung von Lebensmitteln verpflichtet worden sei, die sie aus gesetzlichen Gründen gar nicht habe verkaufen dürfen, mache den slowenischen Entscheid auch inhaltlich stossend und werfe die Frage nach der Verletzung des materiellen Ordre public auf (Beschwerde S. 20 ff.