3.6. Entgegen der Beklagten (Beschwerde S. 20, Rz. 69) liegt auch keine Verletzung des materiellen Ordre public durch Missachtung der eigenen Anordnungen vor. Diese Rüge bezieht sich im Ergebnis ebenfalls darauf, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht haben sollen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, steht Art. 35 Abs. 3 LugÜ einer Anerkennungsverweigerung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichts entgegen.