Schiedsabrede zwischen den Parteien vorliegt und die slowenischen Gerichte gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ ihre Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache bejaht haben (was gemäss Art. 35 Abs. 3 LugÜ im Anerkennungsverfahren nicht überprüft werden darf). Von einer rechtsmissbräuchlichen Anrufung der staatlichen Gerichte Sloweniens kann deshalb nicht die Rede sein.