Unter diesen Umständen erscheint es nicht als rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin in der Folge an die staatlichen slowenischen Gerichte angerufen hat. Dies hat umso mehr zu gelten, als gemäss den Entscheiden des Kreisgerichts Koper und des Höheren Gerichts Koper nach slowenischem Recht keine gültige - 15 -