3.5.3. Wie in E. 3.2.2.3 ausgeführt, haben das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen. Nach Auffassung dieses Schiedsgerichts gehört die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin in der Folge an die staatlichen slowenischen Gerichte angerufen hat.