3.4.3. Mit den in E. 3.4.1 zitierten Vorbringen kritisiert die Beklagte erneut, dass sich die slowenischen Gerichte über eine gültige Schiedsabrede zwischen den Parteien hinweggesetzt und zu Unrecht gestützt auf das LugÜ die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte Sloweniens bejaht hätten. Wie schon in E. 3.2.2.3 hievor dargelegt, kann der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung (Ordre public) i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ gehören und aufgrund von Art.