3.4.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 1 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Dieser Ordre-public-Vorbehalt soll nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen, zumal der Wert einer möglichst weitreichenden Anerkennung und Vollstreckung der im LugÜ-Raum gefassten Entscheide allgemein anerkannt ist (SCHULER/MARUGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 34 LugÜ). Es ist dabei nicht massgebend, ob die Entscheidung als solche dem inländischen Ordre public widerspricht, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung mit dem inländischen Ordre public in Konflikt gerät.