Frage. Diese darf nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ vom Zweitgericht jedoch nicht überprüft werden. Überdies ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass das Ljubljana Arbitration Centre am 20. November 2017 entschieden hatte, dass die Beklagte nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis gehöre, weshalb es für Streitigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zuständig sei. Die Vorinstanz hat demnach in E. 3.3.1 des angefochtenen Entscheids zutreffend erkannt, dass der Anerkennungsverweigerungsgrund von Art. 34 Ziff. 3 LugÜ im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist.