Mit dem Einwand, das Handelsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 21 ff.), stellt die Beklagte erneut die Zuständigkeit des Kreisgerichts Koper in - 13 -