Trat das eine Gericht auf die bei ihm erhobene Leistungsklage nicht ein, welche das andere Gericht materiell behandelte und vollumfänglich guthiess, kann von sich gegenseitig ausschliessenden Rechtsfolgen nicht die Rede sein. Daran vermag auch die Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren im Dispositiv des Nichteintretensentscheids nichts zu ändern. Mit dem Einwand, das Handelsgericht habe rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe (Beschwerde S. 7 ff.