Wie die Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen Entscheids zutreffend festhielt, konnte das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit, nicht jedoch über jene des Schiedsgerichts verbindlich entscheiden, weshalb trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren ein reiner Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vorliegt. Das Kreisgericht Koper verpflichtete die Beklagte, der Klägerin aus Kaufvertrag total EUR 593'075,11 nebst den gesetzlichen Verzugszinsen von 8,05 % jährlich für die Zeit vom 13. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 und 8 % jährlich ab 1. Juli 2016 wie folgt zu bezahlen: auf EUR 38'238,63 ab 14. Ja-