3.3.3. Das Handelsgericht trat mit Urteil HOR.2016.19 vom 5. November 2018 auf die bei ihm erhobene Klage vom 6. Mai 2016 nicht ein und verwies die Klägerin auf das schiedsgerichtliche Verfahren bei der slowenischen Handelskammer in Ljubljana. Wie die Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen Entscheids zutreffend festhielt, konnte das Handelsgericht nur über seine eigene Zuständigkeit, nicht jedoch über jene des Schiedsgerichts verbindlich entscheiden, weshalb trotz der Verweisung auf das schiedsgerichtliche Verfahren ein reiner Nichteintretensentscheid des Handelsgerichts vorliegt.