Die Unvereinbarkeit muss sich bei den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidungen zeigen (BGE 138 III 261 E. 1.1). Art. 34 Ziff. 3 LugÜ setzt weder eine Identität des Streitgegenstands noch einen Rechtskraftkonflikt voraus, wobei aber Widersprüche in der an der Rechtskraft nicht teilnehmenden Begründung nicht ausreichen (W ALTHER, a.a.O., N. 81 zu Art. 34 LugÜ).