3.3.2. Gemäss Art. 34 Ziff. 3 LugÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 34 Ziff. 3 LugÜ restriktiv auszulegen. Eine Unvereinbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschliessen. Die Unvereinbarkeit muss sich bei den Wirkungen der gerichtlichen Entscheidungen zeigen (BGE 138 III 261 E. 1.1).