3.3. 3.3.1. Die Beklagte bringt vor, entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid stünden das Urteil des Handelsgerichts und das später ergangene Urteil des staatlichen Gerichts in Koper in unauflöslichem Widerspruch zueinander, denn nach den schweizerischen Urteilen sei das LugÜ ausgeschlossen und habe ein Schiedsgericht die Forderungen zu beurteilen, während nach den slowenischen Urteilen das LugÜ anwendbar sei und die Beurteilung durch staatliche Gerichte zu erfolgen habe. Damit seien die Urteile i.S.v. Art. 34 Ziff. 3 LugÜ unvereinbar (Beschwerde S. 16 f., Rz. 54 ff.). - 12 -