3.2.2.4. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch das LugÜ gebundenen Staat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen i.S.v. Art. 32 LugÜ in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden (Art. 33 Abs. 3 LugÜ).