Die Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit der slowenischen Gerichte sind deshalb nicht zu hören. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass die von der Beklagten ins Feld geführte Schiedsabrede der Anerkennung und Vollstreckung des Urteils des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 nach den Bestimmungen des LugÜ nicht entgegensteht und kein Fall von Schiedsgerichtsbarkeit i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. d LugÜ vorliegt. Das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 fällt somit in den sachlichen Anwendungsbereich des LugÜ und stellt einen Entscheid gemäss Art. 32 LugÜ dar.