oder nationales Recht angewendet, eine Bestimmung des LugÜ falsch ausgelegt oder willkürlich ein Gerichtsstand gemäss LugÜ angenommen wurde (ROLF SCHULER/DANIEL MARUGG, in: Basler Kommentar, Lugano- Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 35 LugÜ). Auch wenn es das LugÜ nicht ausdrücklich sagt, können mangels entsprechender Verweigerungsgründe auch die Bestimmungen über die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts nicht nachgeprüft werden (W ALTHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 35 LugÜ).