1. Satz LugÜ darf die Zuständigkeit dieser Gerichte nicht überprüft werden. Die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nach dem 2. Satz dieser Bestimmung auch nicht zum Ordre public i.S.v. Art. 34 Ziff. 1 LugÜ. Dies hat zur Folge, dass selbst krass fehlerhafte Entscheidungen zur internationalen Zuständigkeit des Erstgerichts anzuerkennen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_305/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 3.1; FRIDOLIN W ALTHER, in: Stämpflis Handkommentar zum Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 35 LugÜ), etwa wenn statt des LugÜ ein anderer Staatsvertrag - 11 -