_ S.A." (VA GB 4, Rz. 430 ff. und Dispositiv-Ziff. 3). Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 bejahte das Kreisgericht Koper mangels nach slowenischem Recht gültiger Schiedsabrede zwischen den Parteien gestützt auf Art. 5 Abs. 1 LugÜ seine Zuständigkeit (VA AB 6/7). Dieser Entscheid wurde vom Höheren Gericht Koper am 28. August 2020 bestätigt (VA GB 5). In der Folge fällte das Kreisgericht Koper am 21. März 2022 das vorliegend als Rechtsöffnungstitel geltend gemachte Urteil (VA GB 7). Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies das Höhere Gericht Koper mit Entscheid vom 19. August 2022 ab (VA GB 11). Nach Art. 35 Abs. 3 1. Satz LugÜ darf die Zuständigkeit dieser Gerichte nicht überprüft werden.