Gemäss der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ändert daran nichts, dass das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen haben. Dieses Schiedsgericht – das Ljubljana Arbitration Centre at the Chamber of Commerce and Industry of Slovenia – hatte bereits am 20. November 2017 entschieden, dass die Beklagte seiner Auffassung nach nicht zum von der Schiedsabrede erfassten Personenkreis zählt: "The Tribunal has no jurisdiction ratione personae over B._____ S.A." (VA GB 4, Rz.