Selbst wenn das Kreisgericht Koper sein Sachurteil vom 21. März 2022 in Missachtung der von der Beklagten angerufenen Schiedsabrede gefällt haben sollte, steht dies der Anerkennung dieses Urteils somit nicht entgegen. Gemäss der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ändert daran nichts, dass das Handelsgericht und das Bundesgericht am 5. November 2018 bzw. am 17. April 2019 die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte in der Schweiz verneint und die Klägerin an das Schiedsgericht der slowenischen Handelskammer verwiesen haben.