Sache entschieden hat, muss seine Entscheidung gemäss den Bestimmungen des LugÜ anerkannt und vollstreckt werden (BGE 127 III 186 E. 2; THOMAS ROHNER/MATTHIAS LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano-Über- einkommen, 2. Aufl. 2016, N. 110 zu Art. 1 LugÜ; DOMENICO ACOCELLA, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, N. 136 zu Art. 1 LugÜ). Der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann nicht entgegengehalten werden, es gehe um einen Fall von Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr liegt diesfalls eine Entscheidung in einer Zivilsache vor, denn die Vorfrage der Wirksamkeit der Schiedsabrede ist für die Anwendbarkeit des LugÜ nicht massgebend.