Die Beklagte macht geltend, das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 könne in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden, weil das Handelsgericht und das Bundesgericht mit den erwähnten Entscheiden eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Streitsache zwischen den Parteien für die Vorinstanz verbindlich bejaht hätten. Infolgedessen sei – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – auch das LugÜ nicht anwendbar (Beschwerde S. 7 ff., Rz. 19 ff.).