Zu den völkerrechtlichen Verträgen zählt insbesondere das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12). Slowenien als Mitgliedsstaat der Europäischen Union und die Schweiz als Vertragspartei sind an das LugÜ gebunden (vgl. Art. 1 Abs. 3 LugÜ). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass für die Anerkennung und Vollstreckung des von der Klägerin als Rechtsöffnungstitel geltend gemachten Urteils des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 die Bestimmungen dieses Übereinkommens (insbesondere Art. 32 ff. LugÜ) massgebend sind.