Verletzungen des materiellen Ordre public infolge einer Verletzung von Völkerrecht resp. inländischem Recht und des formellen Ordre public oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin lägen nicht vor. Folglich sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Rechtsöffnung zu erteilen. 3. 3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG).