Der schweizerische Nichteintretensentscheid sage sodann einzig aus, dass die Forderung nicht durch die schweizerischen Gerichte zu beurteilen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es aber einzig um die Anerkennung des ausländischen Urteils. Die Forderung sei durch ein ausländisches Gericht beurteilt worden, weshalb kein Widerspruch zum Entscheid des Bundesgerichts zu erkennen sei, der bestätigt habe, dass die Forderung durch kein schweizerisches Gericht zu beurteilen sei. Folglich bestehe keine Unvereinbarkeit nach Art. 34 Ziff. 3 LugÜ. Verletzungen des materiellen Ordre public infolge einer Verletzung von Völkerrecht resp.