Der Entscheid eines staatlichen Gerichts über eine Zivil- oder Handelssache falle ungeachtet des Bestehens einer Schiedsklausel unter Art. 25 ff. LugÜ. Der Entscheid des Erstrichters, vorliegend der slowenischen Gerichte, betreffend die Zuständigkeit dürfe durch den Zweitrichter, vorliegend die aargauischen Gerichte, nicht nachgeprüft werden (Art. 35 Abs. 3 LugÜ). Nach Art. 36 LugÜ sei zudem die Überprüfung des ausländischen Entscheids durch das Zweitgericht untersagt. Der schweizerische Nichteintretensentscheid sage sodann einzig aus, dass die Forderung nicht durch die schweizerischen Gerichte zu beurteilen sei.