2017 habe ein Schiedsgericht in Slowenien seine Zuständigkeit (in Bezug auf die B._____ S.A.) verneint, worauf sich die Gerichte in Slowenien – auch im Rahmen einer Notzuständigkeit – für zuständig erklärt hätten. Das slowenische Gericht habe sich vorfrageweise mit der Zuständigkeit befasst und die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten verworfen. Dieser Entscheid sei unbestrittenermassen rechtskräftig. Der Entscheid eines staatlichen Gerichts über eine Zivil- oder Handelssache falle ungeachtet des Bestehens einer Schiedsklausel unter Art.