Nach dessen Bestimmungen sei den slowenischen Entscheiden die Anerkennung zu verweigern. Aber auch die Anerkennungsverweigerungsgründe des LugÜ würden eine Anerkennung ausschliessen. 2.3. Die Klägerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Beklagte gehe weiterhin fälschlicherweise davon aus, dass vorliegend ein Schiedsgericht zuständig sein solle, nachdem bereits ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. -8-