Ein schweizerischer Anerkennungsrichter könne nicht auf diesen Entscheid zurückkommen und das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache bejahen. Die Vorinstanz sei an die rechtskräftigen schweizerischen Urteile gebunden. Dass sich die Gerichte in Koper als zuständig betrachtet und die Schiedseinrede der Beklagten (zu Unrecht) verworfen hätten, ändere daran nichts. Die slowenischen Gerichte könnten nicht aus einer Schieds- eine Zivil- und Handelssache machen. Die Frage der Anerkennung richte sich folglich nach dem IPRG. Nach dessen Bestimmungen sei den slowenischen Entscheiden die Anerkennung zu verweigern.