Der Entscheid eines ausländischen Gerichts, das sich über den bundesgerichtlich bestätigten Entscheid des Handelsgerichts hinwegsetze, verletze folglich aus schweizerischer Sicht die Rechtskraftwirkung des inländischen Entscheids. Dies sei vom schweizerischen Rechtsöffnungsrichter zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten die schweizerischen Gerichte rechtskräftig entschieden, dass eine gültige Schiedsabrede getroffen worden sei. Demzufolge liege eine Schiedsund keine Zivil- und Handelssache im Sinne des LugÜ vor. Ein schweizerischer Anerkennungsrichter könne nicht auf diesen Entscheid zurückkommen und das Vorliegen einer Zivil- und Handelssache bejahen.