Entgegen der Vorinstanz habe das Handelsgericht nicht bloss einen Nichteintretensentscheid gefällt. Bis der negative Zuständigkeitsentscheid des später angerufenen internationalen Schiedsgerichts vorliege, gelte, dass für die eingeklagten Forderungen das New Yorker Übereinkommen und nicht das LugÜ anwendbar sei und die Klägerin ihre Forderungen vor dem Schiedsgericht (und nicht vor einem staatlichen Gericht) geltend zu machen habe. Der Entscheid eines ausländischen Gerichts, das sich über den bundesgerichtlich bestätigten Entscheid des Handelsgerichts hinwegsetze, verletze folglich aus schweizerischer Sicht die Rechtskraftwirkung des inländischen Entscheids.