2.2. Die Beklagte machte dagegen vor Obergericht insbesondere geltend, zur Beurteilung der strittigen Forderungen sei gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 5. November 2018, welches vom Bundesgericht bestätigt worden sei, kein staatliches Gericht, sondern das in der Schiedsabrede vorgesehene Schiedsgericht mit Sitz in Ljubljana zuständig. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des LugÜ und nicht jene des IPRG angewendet. Entgegen der Vorinstanz habe das Handelsgericht nicht bloss einen Nichteintretensentscheid gefällt.