nach könne das Urteil des Kreisgerichts Koper vom 21. März 2022 vorfrageweise anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin habe die auf den in den Ziff. I und III des Urteilsdispositivs zugesprochenen Kapitalbeträgen laufenden Verzugszinse auf das Datum der Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens (25. November 2022) aufgerechnet und so einen Totalbetrag von EUR 950'748.80 errechnet, was zum nachgewiesenen Umrechnungskurs Fr. 991'431.34 ergebe, wofür die Rechtsöffnung beantragt werde. Die Beklagte habe die Richtigkeit dieser Berechnung nicht bestritten.