Da die Verpflichtung zur Ausrichtung einer Geldleistung auch nach schweizerischem Recht ausgesprochen werden könne, scheide eine Ordre-public-Widrigkeit bereits aus diesem Grund aus. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich kein Hinweis darauf, dass in der schweizerischen Rechtsordnung anerkannte grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt worden wären. Dem- -7-